Von Montag bis Mittwoch, 8. bis 10. September, bleibt die Gemeindeverwaltung wegen Ferien geschlossen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bei einem Todesfall melden Sie sich bitte unter der Nummer 056 666 21 17.
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Für die Gesamterneuerungswahlen von
für die Amtsperiode 2026/2029 vom 28. September 2025 wurden weniger oder gleich viele Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet wie Sitze zu vergeben sind.
Gemäss § 30a Abs. 1 GPR wurde mit der Publikation der Namen der angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der weitere Vorschläge eingereicht werden konnten. Weil innert der Nachmeldefrist keine weiteren Anmeldungen eingegangen sind, wurden folgende Kandidatinnen und Kandidaten für die Amtsperiode 2026/2029 als in stiller Wahl gewählt erklärt:
3 Mitglieder der Finanzkommission
3 Mitglieder der Steuerkommission
1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
2 Stimmenzähler
2 Stimmenzähler-Ersatzmitglieder
Es findet somit für die Gesamterneuerungswahl der Finanzkommission, der Steuerkommission und der Stimmenzähler für die Amtsperiode 2026/2029 am 28. September 2025 keine Wahl an der Urne statt.
Wahlbeschwerden sind innert 3 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach Veröffentlichung des Ergebnisses, an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 5001 Aarau, einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz darstellen.
Das Wahlbüro
Die Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen alle 2 Jahre auf ihre Emissionswerte kontrolliert werden. Verantwortlich dafür, die Kontrollen rechtzeitig zu veranlassen, sind die Eigentümer der Anlagen selbst.
Es müssen (neben Russ, Kohlenmonoxid, Abgasverlust, Öltest) auch die Stickoxid-Emissionen gemessen werden. Die Durchführung kann einem Feuerungskontrolleur in Auftrag gegeben werden. Möglich ist auch der Beizug einer zugelassenen Servicefirma mit entsprechend ausgebildetem Personal. Diese muss nach erfolgter Kontrolle dem amtlichen Feuerungskontrolleur einen Erledigungs-Rapport zustellen. Der amtliche Feuerungskontrolleur hat sicherzustellen, dass alle Anlagen vor Ende Jahr kontrolliert sind.
Sollten Sie weitergehende Fragen zum Thema haben, dürfen Sie sich direkt unter
Tel. 056 666 22 88 an Alexey Springer, Kaminfeger Trottmann GmbH, Kaminfegermeister und amtlicher Feuerungskontrolleur, Boswil, wenden.
Der Gemeinderat lädt alle Kallerer Jungbürgerinnen und Jungbürger mit Jahrgang 2006 und 2007 zur Jungbürgerfeier ein. Diese findet am Freitag, 14. November 2025, ab 18 Uhr statt. Die Eingeladenen werden geben, sich bis am 15. September 2025 unter gemeindeverwaltung@kallern.ch an- oder abzumelden.
Für die vorstehend erwähnten Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025 wurden folgende Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet:
Finanzkommission Einwohnergemeinde (3 Sitze)
Mitglieder Wahlbüro / Stimmenzähler (2 Sitze)
Ersatzmitglieder Wahlbüro / Stimmenzähler-Ersatzleute (2 Sitze)
Steuerkommission (3 Sitze)
Ersatzmitglied Steuerkommission (1 Sitz)
Da die Anzahl der Kandidierenden der Anzahl der zu vergebenden Sitzen entspricht, ist gemäss § 30a GPR eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der weitere Vorschläge eingereicht werden können.
Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei innert 5 Tagen, d. h. bis Dienstag, 26. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Gehen innert der Frist von 5 Tagen keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).
Wahlbüro Kallern
Für die vorstehend erwähnten Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025 wurden folgende Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet:
Gemeinderat (5 Sitze)
Gemeindeammann
Vizeammann
Gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen findet für die Mitglieder des Gemeinderats, den Gemeindeammann sowie den Vizeammann im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl statt (§ 30b Gesetz über die politischen Rechte GPR).
Am Mittwoch, 5. November 2025, findet um 19.30 Uhr im Dachsaal des Schul- und Gemeindehauses eine Informationsveranstaltung des Gemeinderates über aktuelle Themen statt.
Alle Kallerer Einwohnerinnen und Einwohner erhalten rechtzeitig eine schriftliche Einladung mit der Themenliste.
Bitte reservieren Sie sich bereits heute diesen Abend.
Der Gemeinderat hat folgende Bewilligung erteilt:
Aussetzen der Nachtruhe für Freitag, 22. August 2025 bis 04.00 Uhr (Samstag früh) und Samstag, 23. August 2023 bis 04.00 Uhr (Sonntag früh), für Project K im Unterniesenberg, organisiert durch die Challerer Dorfjugend.
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind nun sämtliche Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Die Gemeindeversammlung hat am 13. Juni 2025 der Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage zugestimmt.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation (14.08.2025) im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Sämtliche Unterlagen können auf der Gemeindehomepage als PDF eingesehen oder heruntergeladen werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Gemeindeverwaltung Kallern
Schulstrasse 10
5625 Kallern
+41 56 666 15 56
gemeindeverwaltung@kallern.ch
Montag | 14.00 - 18.00 Uhr |
Dienstag/Mittwoch | 08.00 - 11.30 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 11.30 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag | geschlossen |